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I. Lieferumfang
Der Lieferumfang wird durch den Kaufvertrag oder die schriftliche Auftragsbestätigung
bestimmt.
II. Annullierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück,
kann Black-Dragon-Swords, Thomas Simianer (im folgenden als „Lieferant“
bezeichnet) unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen
Schaden geltend zu machen, 15% des Verkaufspreises für die durch
die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen
Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens
vorbehalten.
III. Verpackung und Versand
Für Lieferungen innerhalb Deutschland bis zu einem Gewicht von 10
kg wird eine Versandkostenpauschale von Euro 7,00 erhoben. Ansonsten,
also bei Übergewicht oder -größe bzw. Lieferungen in andere
Staaten, werden Porto- und Verpackungsspesen gesondert in Rechnung gestellt.
Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.
IV. Abnahme und Gefahrenübergang
Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen.
Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger
als vierzehn Tage ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand,
so ist der Lieferantnach Setzung
einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer
Nachfrist bedarf es nicht, wenn
der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder
offenkundig auch innerhalb dieser
Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.
Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf
den Besteller über. Erklärt der Besteller,
er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines
zufälligen Untergangs oder
einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt
der Verweigerung auf den
Besteller über.
V. Gewährleistung
Der Lieferant übernimmt in der folgenden Weise die Haftung für
Mängel an den Liefergegenständen:
a) Es gelten die gestzlichen
Gewährleistungs-Regelungen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung.
b) Natürlicher Verschleiß
ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet der Lieferant in
den Fällen des Vorsatzes
und grober Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
VI. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferant behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen
bis zur vollständigen Zahlung vor.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist der Lieferant zur
Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe
verpflichtet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der
Liefergegenstände durch den
Lieferanten gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht
die Bestimmungen des
Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich
durch den Besteller schriftlich
erklärt wird. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen
Person öffentlichen Rechts oder
einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber
hinaus folgendes:
Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände
im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen;
er tritt dem Lieferanten jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des zwischen dem Lieferanten und
dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer)
ab, die dem Besteller aus der
Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon,
ob die Liefergegenstände ohne oder nach
Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist
der Besteller nach deren
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen,
bleibt davon unberührt;
jedoch verpflichten sich der Lieferant, die Forderungen nicht einzuziehen,
solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im
Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch
der Fall, kann der Lieferant verlangen, daß der Besteller die abgetretenen
Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden,
noch zur Sicherung übereignen. Bei
Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch
Dritte, hat der Besteller den
Lieferanten unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihm alle Auskünfte
und Unterlagen zur
Verfügung zu stellen, die zur Wahrung seiner Rechte erforderlich
sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein
Dritter ist auf das Eigentum des Lieferanten hinzuweisen.
Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit
auf Verlangen des Bestellers
freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese
noch nicht beglichen sind, um
mehr als 20 % übersteigt.
VII. Haftung aus Delikt
Schadenersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn,
der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen durch Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen
des Lieferanten.
VIII. Zahlungsbedingungen
Bei einem Bestellwert über Euro 250,00 wird eine Vorauszahlung von
30 % des Bestellwertes sofort
fällig. Die Vorauszahlung wird gesondert in Rechnung gestellt.
Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe
des Liefergegenstandes zur
Zahlung fällig.
Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
Die Wechselentgegennahme
bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung. Bei Hereinnahme
von Wechseln
werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet.
Sie sind sofort in bar zu zahlen.
Verzugszinsen berechnet der Lieferant mit 3% p.a. über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank.
Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferant eine
Belastung mit einem höheren
Zinssatz oder wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen
wegen irgendwelcher von dem
Lieferanten nicht anerkannten Gegenansprüche des Bestellers nicht
statthaft, ebensowenig die
Aufrechnung mit solchen.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Kranzberg.
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
ist, wenn der Besteller
Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für
unseren Hauptsitz zuständig ist.
Der Besteller ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß der
Gesetze über den internationalen Kauf
beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland
hat.
X. Sonstiges
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit
mit dem Lieferanten
geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit die schriftlichen
Zustimmung des Lieferanten..
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit
der anderen Bestimmungen
hiervon unberührt.
Zusatz Copyright
Die Rechte an allen Abbildungen und Grafiken meiner Internet-Auftritte
sowie meiner Werbe- und
Infomaterialien, liegen ausschließlich bei Thomas Simianer. Eine
Weiterverwendung dieser durch
Dritte, auch zu Verlinkungszwecken, bedarf dessen schriftlicher Zusage.
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